Grundstückgewinnsteuer
Grundstücke werden oft mit Gewinn veräussert. Der Erlös aus dem Verkauf kann deutlich höher sein als der Anschaffungsbetrag. Dieser Grundstückgewinn wird im Zeitpunkt der Handänderung einmalig besteuert. Der Bund erhebt keine Steuer auf Grundstückgewinne. Hingegen schreibt das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz vor, dass die Kantone oder Gemeinden die Verkaufsgewinne von Grundstücken und Immobilien besteuern müssen.